Das Landgericht München (Urteil vom 31.03.2015 – 33 O 15881/14) hat entschieden, dass konfigurierte Ware im Internet direkt mit Preisangaben abgebildet werden müssen. Es ist ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung bei Bekanntgabe des Preises auf Anfrage.
Eine Klägerin mahnte eine Mitbewerberin ab, die ihren Kunden auf ihrer Webseite, Möbel per Möbel-Konfigurator anbot. Die Vorgehensweise der Beklagten wäre unlauterer Wettbewerb. Die Klägerin betreibt stationäre Einrichtungshäuser.
Die Beklagte vertreibt ihre Ware in Einrichtungshäusern sowie auf einer Webseite. Dort kann der Besucher zwischen verschiedenen Herstellern, Modellen, Farben sowie Materialien wählen und sein individuelles Möbelstück konfigurieren. Den Verkaufspreis erhält der Besucher erst nach der endgültigen Konfiguration, mit der Aufforderung E-Mail-Adresse und Name anzugeben. Mit dem Button „Angebot anfordern“ erhält der Besucher eine E-Mail, mit einem Link und einer Angebotsnummer zu seinem Produkt.
Preisangabe ist Pflicht
Die Beklagte rechtfertige sich, dass sie mit einem Möbel-Konfigurator nur eine „Spielerei“ dem Webseiten-Besucher anbiete. Endgültige Preisangaben kann sie erst machen, wenn Sie alle Informationen zum konfigurierten Möbelstück hat. Es sei unmöglich alle Preise direkt bei der Konfiguration anzuzeigen.
Das LG München, sah dies aber anders. Die Beklagte wurde zur Unterlassung ihrer Vorgehensweise verurteilt. Der Möbelhändler muss sein Onlinesystem den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen anpassen.
Das gleiche gilt auch für die Preisanzeige bei einer Mouse-over-Funktion! Der Webseiten-Besucher muss den endgültigen Preis jederzeit sehen können. (Landgericht Bochum – Urteil v. 06.08.2014 – Az.: I-15 O 88/14)